MarktgemeindeSt. Marienkirchen an der Polsenz
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Mit dem OÖ ROG 1994 wurde ein Aufschließungsbeitrag eingeführt. Dieser gilt für nicht bebaute, jedoch infrastrukturell (Kanal, Wasser, Verkehrsfläche) aufgeschlossene Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Vorauszahlung der im Fall der Bebauung ohnehin fälligen Anschlusskosten.
Die Gemeinde hat dem Eigentümer dieser Grundstücke, je nach tatsächlicher Aufschließung durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder/und eine gemeindeeigene Wasser-versorgungsanlage einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.
Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es
Aufschließungsbeitrag für Wasser bzw. Kanal Der Aufschließungsbeitrag berechnet sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt; für Grundstücke, die mit einem Teil ihrer Fläche, der weniger als 500 m² groß ist, in den Anschlussbereich reichen, ist der Berechnung jedenfalls eine Fläche von 500 m² zugrunde zulegen, soweit nicht das Grundstück insgesamt kleiner ist.
Einheitssätze Aufschließung: Wasser Kanal
Beispiel: Grundstück mit einer Größe von insgesamt: 4.300 m², jedoch nur 900 m² liegen im Bauland (Widmung Wohngebiet).
Die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge erfolgt in fünf Raten. Nach vollständiger Bezahlung werden jährlich Erhaltungsbeiträge fällig:
Einheitssätze Erhaltung: Wasser Kanal
€ 0,11/m² € 0,24/m²
Bei einer späteren Bebauung des betroffenen Grundstückes wird der geleistete Aufschließungsbeitrag für Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühren sowie für den Verkehrsflächenbeitrag indexgesichert angerechnet, nicht jedoch der Erhaltungsbeitrag!
Infoblatt Aufschließung im BaulandInfoblatt Aufschliessung
Informationsblatt zum Aufschließungsbeitrag