Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

Zuständig

  • Kroiss Andrea (Buchhaltung, Versicherungen, EDV Koordination, Jagd- und Wildschadenskommission, Prüfungsausschuss, Ausschuss für Gesundheit und Sport, Vertretung AL)

Steuergegenstand sind die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Das Finanzamt stellt durch Erlassung eines Einheitswertbescheides und eines Grundsteuermessbescheides (- beide sind in einem Bescheid zusammengefasst -) den Steuergegenstand und den Steuerschuldner fest. 

Der Gemeinde obliegt die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer, der Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat zu beschließenden Hebesatz multipliziert.

Der Hebesatz beträgt aktuell: 500 v.H. des Steuermeßbetrages.

Fälligkeit: Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser € 75,00 nicht übersteigt.